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(...) In der Tat lässt das Grundgesetz in Artikel 146 die jederzeitige Möglichkeit offen, seine Gültigkeit durch die Verabschiedung einer neuen Verfassung außer Kraft zu setzen. Versuche dieser Art gab es bereits 1990, als im Vorfeld der Wiedervereinigung West- und Mitteldeutschlands vor allem linke und "DDR"-nostalgische Kräfte nach einer Verteidigung "sozialistischer Errungenschaften" verlangt hatten. Mit guten Gründen wurde diesem Ansinnen sowohl vom Parlament als auch vom Wähler eine deutliche Absage erteilt. (...) |
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Grundgesetz: Segen oder Fluch? - Reformstau löst
Verfassungsdebatte aus |
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von Maximilian Ohl Ausgearbeitet im Parlamentarischen Rat von namhaften Politikern aller Parteien unter fachlicher Anleitung erfahrener Juristen wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland am 23.Mai 1949 als Verfassungsprovisorium verkündet. Provisorium deshalb, weil die Gründerväter der Bundesrepublik sich nicht mit der sich abzeichnenden Teilung Deutschlands abfinden wollten und aus diesem Grund die Erarbeitung einer Verfassung im eigentlichen Sinne einem Moment vorbehalten wollten, an dem die Wiedervereinigung des besetzten und in Zonen zerrissenen Landes vollzogen sein würde. Inhaltlich atmete das Grundgesetz in seinen entscheidenden Passagen den Geist der Deutschen Revolution von 1848 und der Weimarer Verfassung, darüber hinaus sollte den elementarsten Bestandteilen der darin umschriebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine "Ewigkeitsgarantie" zugedacht werden. Zweck dieses Vorhabens war es, angesichts der Schrecken des Totalitarismus für den Fall eines neuerlichen Versuches, die demokratische Ordnung zu beseitigen, einem dagegen geleisteten Widerstand eine dauerhafte auch staatsrechtliche Legitimation zu verleihen. Bereits in der Präambel war das Gebot angesprochen, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung zu vollenden. Die Betonung der Unantastbarkeit der Menschenwürde als oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und des Schutzes von Grund- und Freiheitsrechten, aber auch die Verankerung zahlreicher hoch geschätzter Werte und Rechtsgüter in Staatszielbestimmungen sollten die weiteren Grundpfeiler der staatlichen Ordnung in Deutschland darstellen. Auch dies hatte dazu beigetragen, dass von allen demokratischen Kräften in Übereinstimmung mit der Bevölkerung das Grundgesetz als konstitutionelles Fundament der deutschen Nachkriegsdemokratie höchste Anerkennung erfuhr. Das Grundgesetz hat die deutsche Demokratie erfolgreich durch den Kalten Krieg geführt, die Klarheit seines Auftrages und der bei Bedarf mit der nötigen Entschlossenheit artikulierte Wille der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit, diesen bei Bedarf auch gegen Regierung und Gesetzgebung zu verteidigen, haben jeglichen Versuch der Mächtigen, Willkür zu üben, meist bereits im Ansatz zunichte gemacht. |
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Nach 54 Jahren wird nun dieses Konstitutionswerk zunehmend in Frage
gestellt. Allgemeiner Pessimismus und eine Krisenstimmung, die
Publizisten wie Arnulf Baring bereits die Bürger "auf die
Barrikaden" rufen lässt, machen auch vor dem Fundament der
freiheitlichen Ordnung nicht Halt. In der Tat lässt das Grundgesetz in Artikel 146 die jederzeitige Möglichkeit offen, seine Gültigkeit durch die Verabschiedung einer neuen Verfassung außer Kraft zu setzen. Versuche dieser Art gab es bereits 1990, als im Vorfeld der Wiedervereinigung West- und Mitteldeutschlands vor allem linke und "DDR"-nostalgische Kräfte nach einer Verteidigung "sozialistischer Errungenschaften" verlangt hatten. Mit guten Gründen wurde diesem Ansinnen sowohl vom Parlament als auch vom Wähler eine deutliche Absage erteilt. Aber auch wenn man den nunmehrigen Kritikern teilweise zustimmen muss, wenn sie etwa die Komplexität der Kompetenzbestimmungen, das Fehlen direkt-demokratischer Instrumente und das Ausufern des Föderalismus anprangern, vermag dies dennoch keine überzeugende Begründung dafür zu liefern, nunmehr das bewährte Grundgesetz substanziell in Frage zu stellen. Deutschland verdankt seinem Grundgesetz bis heute wichtige Weichenstellungen. Es bot und bietet durch seine klaren inhaltlichen Ausgestaltungen nicht nur den nachhaltigen Schutz vor Staatswillkür und Machtmissbrauch, was ihm beispielsweise eine reine Baugesetzverfassung wie jene von Hans Kelsen in Österreich in keiner Weise gleich zu tun vermag. Es war vielmehr auch ein Bollwerk gegen den nationalmasochistischen Zeitgeist der Nach-68er-Ära, als der Versuch, die Wiedervereinigung als oberstes Ziel deutscher Politik aufzugeben, am Einheitsgebot der Präambel scheiterte. Abgesehen von der Tatsache, dass die Stellung der Länderkammer im Staatsgefüge der Republik ein diplomatisch notwendiges Zugeständnis der Väter des Grundgesetzes war, um den Alliierten und den Separatisten im Inneren den Wind aus den Segeln zu nehmen, steht nirgendwo geschrieben, dass die bundesstaatliche Ordnung von Politikern als parteiegoistisches Instrument der politischen Blockade missbraucht werden muss. Auch die Stärkung der unmittelbaren Mitbestimmung des Volkes und die Überarbeitung der Gesetzgebungskompetenzen stellen Agenden dar, die auf der Basis eines breiten Konsenses problemlos auch innerhalb des Rahmens des Grundgesetzes vorgenommen werden könnten. Artikel 79 schiebt nur einer vollständigen Entmachtung der Länder einen Riegel vor, alle anderen Änderungen der Kompetenzverteilung können nach Maßgabe dieser Bestimmung konsensual vorgenommen werden. Es ist nicht die Verfassung, die notwendige Veränderungen in Deutschland verhindert, es ist der Unwille oder die Unfähigkeit von Politikern, die zu oft wahltaktische Interessen vor das Gemeinwohl stellen. Das Grundgesetz ist weder Surrogat für Nationalstolz, wie es "Verfassungspatrioten" empfinden - dafür ist es auch zu stark in der deutschen Tradition verwurzelt -, noch wurde es von den Besatzern oktroyiert, wie dies nationalistische Sektierer behaupten. Es ist auch kein "Katechismus für die Gesellschaft", einen solchen braucht eine freiheitliche Ordnung nicht, aber es ist ein kluges und bewährtes Instrument zur Sicherung elementarer Freiheiten und zum Schutz jener Rechtsgüter, welche die Basis für ein funktionierendes Zusammenleben bilden. Würde das Grundgesetz fallen, würde auch im Hinblick auf den Zustand der Verfassungswirklichkeit im Lande wohl kaum etwas Besseres nachkommen. |