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Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als streitbare Demokratie. Sie hat sich das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz zur Abwehr gegen Verfassungsfeinde geschaffen. Aufbau, Geschichte und Praxis, aber auch Skandale des Verfassungsschutzes werden hier geschildert. Dabei wird vor allem darauf eingegangen, wie dieses Amt im Laufe der Zeit zu einem Instrument zur Unterdrückung unbequemer politischer Gegner umfunktioniert wurde. Besonders einseitig wurde es gegen rechte und nationale Gruppen eingesetzt, wobei nicht selten durch eingeschleuste Agents provocateurs Straftaten eingeleitet wurden. Der Verfassungsschutz trug so in nicht wenigen Fällen zu einer Bedrohung der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit wie auch zu dem durch die Political Correctness vergifteten politischen Klima in Deutschland bei. Eine Reform des Verfassungsschutzes erscheint dringend notwendig.

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Tübingen, Hohenrain, 1999, Kartoniert, 400 Seiten, ISBN 3-89180-054-1, DM 32,--

Nadel, grün

Der Verfassungsschutz / Organisation - Spitzel - Skandale

Der zweite brisante Band des Autors zur Meinungsfreiheit in Deutschland. Skandale, Pleiten und "Erkenntnisse" des bundesdeutschen Inlandsgeheimdienstes im Visier eines unkonventionellen Kritikers, der zu alarmierenden Ergebnissen kommt. Aufsehenerregend!

von Dr. Claus Nordbruch

Vorrede

Nach Ansicht des ehemaligen Berliner CDU-Fraktions- und Landesvorsitzenden und späteren Ministers für Gesamtdeutsche Fragen, Ernst Lemmer, besteht 80 % der Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz darin, »daß sich die Verfassungsschützer untereinander beschnüffelten. 15 % ihrer Zeit mögen sie mit der Bespitzelung freiheitlich denkender Politiker verbracht haben und 5 Prozent mit wirklich sachlicher Tätigkeit«. Diese Beurteilung spricht nicht gerade für einen ausgesprochen sinnvollen Aufgabenbereich der Ämter für Verfassungsschutz. Und für eine Institution, die eine demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung - eine freiheitliche noch dazu - zu schützen vorgibt, erst recht nicht.

In den folgenden Untersuchungen geht es weniger darum, die Geschichte und juristische Darstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seiner Landesfilialen als inländischen Geheimdienst der BRD zu sezieren. Obgleich die geschichtlichen und rechtlichen Fragen nicht außer acht gelassen werden können, konzentriert sich die vorliegende Studie vorrangig auf das Wesen dieser Ämter und vor allem auf die Praktiken ihrer offiziellen und inoffiziellen Mitarbeiter. Es gilt deshalb insbesondere, die Arbeitsweisen ihrer Agenten und Spitzel darzulegen, um Rückschlüsse auf die Funktionsweise der Ämter für Verfassungsschutz ziehen zu können.

»Verfassungsschutz« - bereits der Name dieser Institution ist irreführend, da der heutige deutsche Staat über keine Verfassung verfügt, die folglich auch nicht geschützt werden kann. Im Jahre 1949 verabschiedete der Parlamentarische Rat mit 53 zu 12 Stimmen das »Grundgesetz«. Dieser Begriff sollte den Vorläufigkeitscharakter der neuen Verfassung betonen. Eine deutsche Verfassung war und ist erst nach Abschluß eines Friedensvertrages zwischen den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auf der einen und Deutschland auf der anderen Seite möglich. Einen solchen gibt es bekanntlich bis heute nicht - was genug zur Souveränität Deutschlands besagt. Schon Staatssekretär Hans Schäfer beklagte im Jahre 1966 den Mangel »unserer staatlichen Souveränität, den zu beseitigen Regierung und Volksvertretung aufgerufen sind«1. An diesem dürftigen Status hat sich bis heute anscheinend nicht viel bewegt. Hieran hat auch die deutsche Teilvereinigung im Jahre 1990 nichts geändert. Der schweizerische Autor Urs Bernetti schreibt in seinem Buch Das Deutsche Grundgesetz - eine Wertung aus Schweizer Sicht, daß zu dem »2+4-Vertrag« ein streng geheimes Zusatzabkommen existiere, das zwischen den vier Siegermächten des Zweiten Weltkrieges, also England, Frankreich, den USA und der UdSSR, einerseits und Vertretern der BRD und der DDR andererseits für eine Wiedervereinigung vereinbart wurde. Dieses Geheimabkommen sei nur einem kleinen Personenkreis bekannt und dürfe durch die Medien weder veröffentlicht noch erwähnt werden, da es sich hierbei um eines der meist gehüteten Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland handele. Bei den zentralen Punkten dieses Zusatzabkommens handelt es sich, Bernetti zufolge, um folgende Details:

»Die der BRD verbleibenden Dienststellen (zivil und militärisch) wie Kasernen, Flugplätze, Funkstellen und weitere Liegenschaften der obengenannten vier Siegermächte verbleiben weiterhin deren Hoheitsgebiete, was z. B. folgende Auswirkungen haben kann: Kein deutscher Ermittlungsbeamter, Staatsanwalt, Richter usw. darf in diesen Hoheitsgebieten tätig werden [. . .] Die Siegermächte behalten das Recht, jederzeit auf dem Territorium der BRD zeitlich begrenzte Hoheitsgebiete ohne Zustimmung deutscher Stellen einzurichten und zu unterhalten, wenn sie es zum Schutze eigener Interessen für erforderlich halten, z. B. Abflugstellen von Flugzeugen, Raketen, Aufklärungskörpern, zur Verbrechensbekämpfung usw. Die bedrückendsten Regelungen finden sich im Artikel 2 des Zusatzabkommens. Darin ist geschrieben, daß die vorgenannten vier Siegermächte ihre Vorbehaltsrechte auf folgenden Gebieten uneingeschränkt behalten:
  • die elektronischen Medien (Rundfunk, Fernsehen etc.),
  • die Printmedien (Zeitungen, Magazine, Verlage), Filme, Kultur (Theater, Musik),
  • das Erziehungs- und Bildungswesen (Lehrpläne etc.).«2

Fest steht jedenfalls, daß Deutschland bis zum heutigen Tage keine Verfassung als solche verabschiedet hat. Als Staatsnormen gelten in Deutschland, setzt man die BRD als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches voraus, seit 50 Jahren die im Grundgesetz festgehaltenen Gesetze und Richtlinien. Nur wäre der sogenannte Verfassungsschutz dann nicht ein »Grundgesetzschutz«? Wenn dies der Fall wäre, ginge es den Ämtern in erster Linie darum, die im Grundgesetz dargelegten Pflichten und Rechte der Staatsbürger zu schützen. Damit würde es sich bei den Ämtern gewissermaßen um Kontrolleinrichtungen handeln, die darauf achteten, daß sowohl Rechte als auch Pflichten der deutschen Staatsbürger und ihrer Volksvertreter gewährleistet und geschützt würden. Die folgenden Untersuchungen werden beweisen, daß dies jedoch genau nicht der Fall ist.

Auftrag und Arbeitsweise der Agenten lassen vielmehr den Schluß zu, daß der Einsatz der Verfassungsschützer eben nicht dem Schutz von Rechten und Pflichten der Staatsbürger dient, sondern, wie wir nachfolgend im einzelnen belegen werden, dem Schutz der Interessen der staatlichen Cliquen und Interessengruppen, die sich im Laufe der Jahrzehnte in der Geschichte der BRD nicht nur etabliert haben, sondern die die staatstragende Kraft als solches überhaupt verkörpern. Ihnen dient der Verfassungsschutz, der folglich nichts anderes ist als ein modern inszenierter Schutz der etablierten Kartelle, der sich schamhaft mit einem freiheitlich-demokratischen Mäntelchen bedeckt.

Als solche gesinnungspolitische Überwachungsinstitution steht der Verfassungsschutz in der deutschen Geschichte mitnichten allein da. Tatsächlich kann er auf eine geradezu bemerkenswerte Tradition zurückblicken. Seine ihm verwandten Wurzeln finden sich im Spitzelsystem des Klemens Fürst von Metternich in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts ebenso, wie verschiedene Aufgabenbereiche und Tätigkeiten sowohl an diejenigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) des Dritten Reiches als auch diejenigen der Staatssicherheit (Stasi) der DDR erinnern.

Der Ruf des Verfassungsschutzes ist nicht gerade der beste. Genauer gesagt: Schenkt man den Überschriften vieler einflußreicher Zeitungen und Zeitschriften im deutschen Blätterwald die nötige Aufmerksamkeit, kann man sich durchaus ein Bild machen, wie es um den deutschen Inlandsgeheimdienst steht: »Verfassungsschutz spähte jahrelang unbescholtene Bürger aus« (Frankfurter Rundschau), »Denunziantenwerber« (Deutsche Volkszeitung/die tat), »Verfassungsschutz räumt Probleme ein« (Stuttgarter Zeitung), »Verheerend für die Demokratie« (Hamburger Rundschau), »Wie kriminell dürfen V-Männer im Auftrag staatlicher Behörden sein?« (Neues Deutschland), »Erlaubt ist, was die Gesetze verletzt« (Der Spiegel), »Rechtswidriger Verfassungsschutz« (Süddeutsche Zeitung), »Verfolgung im Namen des Volkes. Der Verfassungsschutzbericht« (Deutsche Geschichte), »Wieder Bomben vom Verfassungsschutz« (die tageszeitung) usw. usf.

In breiten Kreisen der Medien, der Hochschulen, des (partei-) politischen Establishments, ja, im Volk selbst wird in Frage gestellt, ob der Verfassungsschutz in seiner gegenwärtigen Form tatsächlich zum Schutz der »freiheitlichen demokratischen Grundordnung« beiträgt. Wir werden im folgenden sehen, daß diese Zweifel nur allzu berechtigt sind. Die Ämter für Verfassungsschutz haben sich im Laufe der Jahre ihres Bestehens immer weiter von ihrer ihnen ursprünglich zugedachten Aufgabe entfernt, nämlich Informationen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen, zu sammeln und auszuwerten. Sie werden heute vielfach als Spitzelbehörde angesehen, die eher den Interessen der Etablierten dienen als dem Schutz von Grundrechten. Dies dürfte ein Hauptgrund dafür sein, daß sie sich heute einer Legitimationskrise ohne gleichen ausgesetzt sehen. Das ist keineswegs hämisch gemeint, sondern ganz nüchtern festgestellt. Selbst der ehemalige Staatsminister im Kanzleramt Lutz Stavenhagen stellte sich zu Beginn der neunziger Jahre häufig »die Frage nach ihrer Existenzberechtigung«.

Das vorliegende Buch übernimmt weder die Funktion eines Sprachrohrs für oder gegen eine bestimmte Partei oder Organisation, noch favorisiert der Verfasser eine bestimmte politische Partei oder Organisation. Ihm ist es zunächst einmal vollkommen gleichgültig, welche politische Richtung eine im politischen Meinungsbildungsprozeß engagierte Person einnimmt. Ob »links« oder »rechts«, steht hier nicht zur Debatte. Vielmehr geht der Verfasser von dem Standpunkt aus - und hier setzt er seine Überlegungen seines Buches Sind die Gedanken nochfrei? Zensur in Deutschland fort -, daß eine pluralistische Demokratie nicht aus einer politischen Mitte besteht, in die es alle Etablierten - und solche, die es gern werden möchten - hineindrängt. Innerhalb einer Demokratie - einer freiheitlichen und pluralistischen noch dazu! - existieren mehr als nur Mitte, mittlere Mitte, halblinke Mitte, linke Mitte, halbrechte Mitte, rechte Mitte oder gar eine selbst ernannte neue Mitte. Das, was allgemein unter »links« und »rechts« verstanden wird, darf kein Tabu sein. Die Grenzen der freiheitlich-demokratischen Anerkennung bezüglich »links« und »rechts« sind weit zu ziehen. Zwar kann es keinem Staatssystem darum gehen, tatsächlichen staatszerstörerischen und terroristischen Kräften politische Rechte einzuräumen, aber in einer wahren Demokratie müssen Links- wie Rechtsradikale wie auch sonstige Radikale (Liberalradikale, Radikaldemokraten usw.) die Möglichkeit haben, ihre Beiträge zur politischen Willensbildung frei zu liefern. In verschiedenen europäischen Ländern, wie zum Beispiel in Frankreich, Serbien, Italien und Dänemark, ist dies eine Selbstverständlichkeit. Dort ist sogar in den Parlamenten jeweils eine »radikale Partei« vertreten!

Wir erkennen hier den Kern des Problems, dem der Verfasser sich ausgesetzt sah: Einerseits steht er ein für Meinungsäußerungsfreiheit aller politischer Gruppierungen, andererseits bestätigt er das Gebot des Staates, sich selbst gegen seine Feinde zu schützen. Aus diesem Grunde sind einige klärende Worte vorab nützlich:

Der Verfasser steht erstens auf dem Standpunkt, daß, wenn Kommunisten und Sozialisten das Recht haben, ihre politischen und weltanschaulichen Meinungen öffentlich zu bekennen und darzulegen, auch der radikalen Gegenseite, wie beispielsweise Nationalisten oder auch Monarchisten - Atheisten ebenso wie Monotheisten oder Polytheisten - dieses Recht eingeräumt werden muß, will man den Vorwurf der Einseitigkeit und der Gesinnungsjustiz vermeiden. Links- wie Rechtsradikalen müßte es also gestattet sein, mit ihren politischen Überzeugungen im Zuge der freien Meinungsbildung und Informationsfreiheit an die Öffentlichkeit zu treten. Voraussetzung ist allerdings, daß dies auf friedlichem, das heißt auf gewaltfreiem Wege, geschieht! Selbstverständlich muß die Einhaltung der Regel vom Gewaltverzicht für Demokraten ebenso gelten.

Die politische Auseinandersetzung hat also ausschließlich mit geistigen Waffen zu geschehen. Dies gilt auch für einen Geheimdienst, der sich eben jenen Spruch auf die Fahnen geschrieben hat. Das Volk als Souverän, und eben nicht eine etablierte Clique an den Machthebeln, hat in einer freiheitlichen Demokratie über den Wert der jeweiligen politischen Beiträge mittels Wahlen zu entscheiden. Der gerade vor anstehenden Wahlen gern hervorgekehrte »mündige Bürger« hat das Recht und wohl auch die Kompetenz, selbst für sich zu entscheiden, wem er zuhören möchte und wem nicht. Und er hat das Recht zu wählen, wen er möchte, und nicht nur im zweifelhaften Angebot der Mittelmäßigen das kleinere Übel zu bestimmen. Immerhin geht Art. 20 II 1 GG zufolge alle Staatsgewalt vom Volke aus, und nach Art. 21 I 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Im Klartext heißt dies, daß es in einem gefestigten Staatssystem, erst recht im freiheitlichsten, das nach den Worten seiner Repräsentanten je in der Geschichte dieses Landes existiert habe, möglich sein muß, alle politischen Strömungen am politischen Leben teilhaben zu lassen. Ja, eine pluralistische Demokratie zeichnet sich gerade durch diese Vielfalt auf dem politischen Terrain aus. Und man werfe nicht ein, dieses System könne nicht funktionieren. Es funktioniert in den skandinavischen Staaten, in Italien, in Spanien und vielen anderen Staaten der »westlichen Wertegemeinschaft«. Warum sollte es nicht auch in Deutschland funktionieren?

Der Verfasser steht aber auch zweitens auf dem Standpunkt, daß es die natürlichste Sache eines Staates ist, sich selbst zu schützen. Eine Daseinsberechtigung für eine Institution oder Behörde, die für die innere Sicherheit des Staates und damit im Grunde genommen die Sicherheit seines Volkes und seiner Bewohner verantwortlich sein muß, wird deshalb sehr wohl gesehen. Nur, es ist überaus zweifelhaft, daß diese Einrichtung mit den Ämtern für Verfassungsschutz übereinstimmt. Der seinerzeitige baden-württembergische Justizminister Viktor Renner bezeichnete im November 1954 auf einem Diskussionsabend in Heidelberg den Verfassungsschutz in seiner Form als überflüssig. Seine Aufgaben könnten ebensogut, wie etwa in England, von einer Sonderabteilung der Polizei übernommen werden. Recht hat Renner bis heute behalten.

Sprecher und Vertreter des Verfassungsschutzes betonen gern, sich mit dem politischen Extremismus auf »geistig-politischer Ebene« auseinandersetzen zu wollen: »Eine breite und auch öffentliche Diskussion schützt unsere freiheitliche demokratische Grundordnung. An dieser geistig-politischen Auseinandersetzung mit dem politischen Extremismus aktiv mitzuwirken, rufe ich alle demokratischen Kräfte auf.«3

Wir drehen den Spieß einmal hemm und wollen uns nun »geistig-politisch« mit den Ämtern des Verfassungsschutzes auseinandersetzen, die von den Innenministern gern als Instrument der Wehrhaftigkeit gepriesen werden. Mit ihnen verfüge der Staat über eine wirksame Waffe, »extremistische Bestrebungen zu erkennen, zu beobachten und zu entlarven«. Damit sei ein Frühwarnsystem geschaffen worden, das sich immer wieder als notwendig erweise. Die folgende Untersuchung wird sich alles andere als darauf beschränken, gebetsmühlenhaft auf den Grundsatz »wehrhafter Demokratie« zu verweisen und auf der abgegriffenen Formel von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als »Lehre von Weimar« und Folge der »bitteren Zeit des Dritten Reiches« zu reiten. Es sollen Fakten auf den Tisch gelegt werden.

»Linke« werden dieses Buch als zu »rechts« und »Rechte« als zu »links« empfinden, die Verfassungsschützer werden es als »extremistisch« diskreditieren, während es für »Extremisten« nicht weit genug geht. Und das alles ist vollkommen nebensächlich. Um es nochmals ganz klarzustellen: Dieses Buch wurde nicht für eine bestimmte politische Richtung geschrieben - es sei denn, man empfindet das Recht auf praktizierte Meinungsäußerungsfreiheit, konstruktive Staatskritik und den Aufruf zur Rückkehr zu einem freiheitlichen Staatswesen als solches.

Die im folgenden verwendeten Deck- und Tarnnamen der Agenten, V-Leute und V-Personen-Führer entsprechen in den wenigsten Fällen den realen bürgerlichen Namen dieser Personen. Sie sind aber in den beschriebenen Fällen die amtlich benützten und werden deshalb als solche auch gebraucht.

Um den Lesefluß nicht unnötig zu behindern, wurde darauf verzichtet, in den Ausführungen selbst allzu lange und vor allem trockene Gesetzestexte einzuflechten. Für den interessierten Leser und der Vollständigkeit halber werden diese Texte ausführlich im Anhang dokumentiert.

Danksagung

Herzlicher Dank sei all denen ausgesprochen, die sich nicht scheuten, mich mit Hinweisen, Belegen, Auskünften und sonstigen sachdienlichen Informationen zu versorgen. Insbesondere sei an dieser Stelle den Zuträgern aus »der Szene« und den Ämtern gedankt. Es ist nachvollziehbar, daß diese nicht namentlich genannt werden wollen.

Ansonsten danke ich Herrn Becker von der Presse- und Öffentlichkeitsabteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bonn am Rhein, Staatssekretär Rudi Geil, Rechtsanwalt und Publizisten Dr. Rolf Gössner, Minister a.D. Wilfried Hasselmann, Verleger Dietmar Munier, Bundeskanzler a.D. Helmut Schmidt, Vizepräsident des LfV Sachsen-Anhalt Sprado und Staatssekretär a.D. Dr. Manfred Schüler für die ergiebigen Antworten, die ich auf meine Fragen erhalten habe, sowie der tageszeitung für die großzügige Bereitstellung ihres Archivs.

Claus Nordbruch

1 Hans Schäfer »Verfassungsschutz im demokratischen Rechtsstaat«. in Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutz. Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Carl Heymann. Köln 1966, S. 58

2 Urs Bernetti, Das Deutsche Grundgesetz - eine Wertung aus Schweizer Sicht, Neue Visionen, Würenlos, o. J.

3 Minister des Innern Manfred Püchel in seinem Vorwort im Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 1996.

pingreen.gif 1 KB Dr. Nordbruchs Internetseite


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