![]() |
MIT UMWELTFORUM |
|
Schafft Steuer-Grundrechte für die Bürger!- Die angekündigte Steuerreform muß Zwecke und Höhe der Steuern klar begrenzen - Es darf keine Enteignung durch die Steuer-Hintertüre geben - Der Mittelstand wird unverhältnismäßig hoch belastet, was seine Leistungsfähigkeit mindert und die Arbeitslosenzahlen erhöht |
Mehr Freiheit - weniger Steuern |
|
EPOCHE - FREIHEIT STATT GLEICHHEIT 1999 steigt die Belastung der Bürger mit Steuern auf einen Stand, der keinen Vergleich mit der Vergangenheit zuläßt. Zuletzt rückte die Einführung der Öko-Steuer und die geplante weitere Erhöhung der Mehrwertsteuer den Deutschen ins Bewußtsein, daß wir langsam auf dem Weg zum totalen Steuer-Staat sind. Die Steuerlast ist durch die Freiheits- und Grundrechte der Verfassung nicht erleichtert worden. In zahlreichen Verfassungsbeschwerden haben Steuerpflichtige die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Gleichheitssatzes, der Berufsfreiheit oder des Eigentumsschutzes geltend gemacht - jedoch nur in seltenen Fällen mit Aussicht auf Erfolg. Die Schwäche der Bürger auf diesem Feld ist die Folge von Mängeln im Verfassungsrecht. Angesichts der Härte der Steuerbelastung für den Einzelnen nimmt es wunder, daß dieses Gebiet im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland so schlecht weggekommen ist. Nicht einmal eine klare Definition der Steuer findet sich in der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Steuerbegriff des allgemeinen Abgabenrechts weitgehend übernommen. Die Reichsabgabenordnung hatte die Steuer definiert als hoheitlich auferlegte Geldleistungen von Personen, bei denen der die Leistungspflicht begründende Tatbestand zutrifft. Zweck der Steuer sei die Erzielung von Einnahmen - jedoch sei ein Nebenzweck zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einer Entscheidung so erweitert, daß die Steuererhebung auch mehreren Zwecken dienen könne - wobei es nicht mehr erforderlich sei, daß sie überwiegend oder in erster Linie zur Erzielung von Einnahmen führe. Auch Steuern, die wegen zu hohen Verwaltungsaufwandes dem Staat letztlich nichts bringen, wären demnach zulässig. Dem Dirigismus und der Einflußnahme auf gesellschaftliche Entwicklungen sind damit Tür und Tor geöffnet. Die Neigung von Parlamentariern, Sonderwünsche zu verwirklichen, Subventionen zugunsten ihrer Wähler unterzubringen und die verwirrende Vielzahl der Vorschriften immer weiter zu vergrößern, wird nicht gebremst. Die Folgen - Unsicherheit der Rechtsanwendung und unfruchtbare Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden sowie die Überlastung der Finanzgerichte werden in Kauf genommen. Unübersichtlichkeit, mangelnde Systematik der Steuern, Ungerechtigkeit und Ungleichmäßigkeit der Normen sind die Folgen. Nicht einmal Gerichtsurteile, in denen jede Besteuerung von mehr als 50 Prozent als rechtswidrige Enteignung durch die Steuer-Hintertür gekennzeichnet wurde, schufen Abhilfe. Es fehlt die Verankerung im Verfassungsrecht. Der Mittelstand wird weiter unverhältnismäßig hoch belastet - was sich zuerst in seiner Leistungsfähigkeit und danach in den Arbeitslosenzahlen widerspiegelt. Es gibt gute Gründe, diesen Mängeln abzuhelfen. Notwendig ist zunächst, den Begriff der Steuer verfassungsrechtlich zu klären. Damit könnte endlich erreicht werden, daß den Pflichten des Bürgers auf diesem Gebiet auch klar beschriebene Grundrechte gegenüberstehen. Auch sollte wieder klar hervorgehoben werden, daß der Hauptzweck der Steuer darin bestehen muß, Einnahmen zur Deckung des öffentlichen Bedarfs zu erzielen. Nebenzwecke sollten nur dann zulässig sein, wenn sie den Hauptzweck nicht beeinträchtigen. Die Vielfalt der verschiedenen Zwecke muß durch klare rechtliche Definitionen und eine entsprechende Verfassungs-Rechtsprechung eingeschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Steuerzwecke stellt einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts dar. Auch die Frage nach der zulässigen Höhe der Steuerprogression ließe sich auf diesem Wege beantworten. Eine Progression, die an die Substanz geht, den Steuerpflichtigen also allmählich erdrosselt und die Steuerquelle damit erschöpft, müßte bei einer solchen Neufassung des Steuerbegriffs als unzulässige Grenzüberschreitung unterbunden werden. Es geht um das schwierige und verfassungsrechtlich noch nicht gelöste Problem einer klaren Bestimmung der Grenzen der Besteuerung. Die Formulierung eines entsprechenden, in die Verfassung aufzunehmenden Grundrechts könnte lauten: »Die Gesamtbelastung des Bürgers darf seine Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Die Steuer soll grundsätzlich aus Erträgen erbracht werden können.« Die gegenwärtige Unklarheit und hohe Belastung der Steuerzahler führt in erheblichem Umfang zu legalen und illegalen Steuerverkürzungen. Sie bewirkt auch eine - nicht zu verhindernde - Steuerflucht ins Ausland. Weitere Verluste entstehen insbesondere durch Schwarzarbeit. Es gibt nur zwei Wege, auf denen dieser Fehlentwicklung wirkungsvoll begegnet werden kann:
Die hier vorgeschlagenen steuerlichen Grundrechte
erfüllen die Aufgabe, zur Festigung des Vertrauens in den Staat
beizutragen. Diese Aufgabe kann in ihrer Bedeutung nicht überschätzt
werden, zumal Vertrauen in den Staat - als Nebeneffekt - auch die
Steuermoral heben, die Abwanderung ins Ausland stoppen und so die
Einnahmen der öffentlichen Hand langfristig erhöhen würde. 65 bis 70 Milliarden DMvon Karl Heinz Däke Nur wenn die Verschwendung öffentlicher Mittel aufgedeckt und geahndet wird, besteht die Chance, ihrer Herr zu werden. Verschwendung von Steuergeld ist nach unseren Erfahrungswerten, die uns immer wieder bestätigt werden, ein Problem in der Größenordnung von rund fünf Prozent der öffentlichen Ausgaben, das sind zwischen 65 und 70 Milliarden Mark. Da gibt es nichts zu bagatellisieren. |