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MIT UMWELTFORUM |
Die Todesstrafe ist in den USA kein Tabu |
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EPOCHE-KLARTEXT Die Bejahung oder Ablehnung der Todesstrafe kann nur die Konsequenz, das Ergebnis einer grundsätzlichen Klärung des generellen Sinns und Zwecks der Bestrafung von Schwerstkriminellen sein - Fragen an die deutsche Bundesjustizministerin, die ihren Emotionen freien Lauf läßt und gelegentlich schneller spricht, als sie denkt Als in den USA vor wenigen Monaten zwei aus Deutschland stammende brutale Mörder und Bankräuber hingerichtet wurden, bezichtigte Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin Amerika der »Barbarei«. Statt den für den linken SPD-Flügel typischen anti-amerikanischen Emotionen freien Lauf zu lassen, hätte sie sich besser über die grundsätzlichen Gedanken informieren sollen, die am Beginn jeder Diskussion über die Todesstrafe stehen müssen. Schon bei der Frage nach dem Zweck der Strafe sollten neben Kriminologen auch Philosophen und Theologen gehört werden. Hat sich der Strafzweck am Verbrechen selbst als dem alleinigen Strafgrund zu orientieren, also dem Gedanken der Sühne und Vergeltung (»punitur quia peccatum est« / »es wird gestraft, weil man sich vergangen hat«) zu dienen? Oder geht es um eine General- oder Spezialprävention (im ersten Falle sollen alle von der Begehung von Verbrechen abgeschreckt werden, im zweiten die einzelnen Verbrecher), geht es um eine »defense sociale« (Schutz der Gesellschaft), um Resozialisierung, Heilung oder Besserung? Die Bejahung oder Ablehnung der Todesstrafe ist also nur eine Konsequenz, ein Ergebnis der Lehre vom Sinn und Zweck der Strafe überhaupt. Heute stehen sich die Strafrechtsschulen nicht mehr so unversöhnlich gegenüber wie noch zu Beginn unseres Jahrhunderts. Man spricht nach wie vor von Strafe, was die Anerkennung eines freien Willens und damit Vergeltung einschließt, aber kein Vernünftiger wird zumindest als Nebenzweck der Strafe Resozialisierung, Heilung oder Besserung - dort, wo sie möglich sind - ausschießen. Viele christliche Theologen beider Konfessionen bejahen die Todesstrafe. Sie unterscheiden zwischen der erlösenden Gerechtigkeit Gottes und der irdischen Rechtssprechung. Gegen die Verwechslung und Vermischung beider Bereiche hat sich bereits Martin Luther leidenschaftlich gewandt. Der evangelische Theologe Walter Künneth erinnert an das Paulus-Wort, die von Gott geschaffene Obrigkeit trage »als Dienerin Gottes das Schwert nicht umsonst«, sie sei »Rächerin der Strafe über den, der Böses tut« (Röm.13, 1-4). Künneth antwortet denen, die die Todesstrafe wegen ihrer Unwiderruflichkeit ablehnen, daß auch der Mord unwiderruflich sei: »Gottes Gerechtigkeit kann den Attentäter, der das göttliche Lebenswerk selbst antastet, nicht straflos lassen, sondern er verwirkt damit nach Gottes heiligem Gesetz sein eigenes Leben.« Viele katholische Moraltheologen zumindest der vorkonziliaren Zeit sahen dies ähnlich. Und gerade in Amerika, wo das Alte Testament im geistigen und geistlichen Leben eine größere Rolle spielt als in Europa, stimmen auch heute noch die meisten solchen Überlegungen zu.
Unter den Stellungnahmen der Philosophen ist vor allem die Hegels hervorzuheben, der sagte, die Todesstrafe ehre den Delinquenten als »vernünftiges Wesen«. Danach behält der Täter noch auf dem Schafott seine Menschenwürde, weil die Freiheit seines Willens ernst genommen wird. Ähnlich sah auch der kürzlich verstorbene Psychotherapeut Viktor E. Frankl die Würde eines Rechtsbrechers gewahrt, wenn man die Tat als Ausdruck seines freien Willens ansah und nicht nach Entschuldigungen in vermeintlichen »gesellschaftlichen Verhältnissen« suchte. Frankl hat selbst einmal in einem amerikanischen Zuchthaus vor Schwerstkriminellen - darunter auch solchen, die zum Tode verurteilt waren - einen Vortrag hierüber gehalten und bei den Betroffenen große Zustimmung gefunden. Einige versicherten ihm, sie fühlten sich das erste Mal ernstgenommen und nicht wie unmündige Kinder behandelt. Pragmatische Zuständigkeit kann die Kriminologie bei diesem Thema in Anspruch nehmen. Sie verweist gern auf Statistiken, wonach in verschiedenen Ländern Geltung oder Abschaffung der Todesstrafe keinen Einfluß auf die Zahl der Gewaltverbrechen erkennen ließ. Doch solche Statistiken besagen wenig. Vor allem geht aus ihnen selten hervor, ob und in wie vielen Fällen - und in welchen Bereichen der Kriminalität - die Todesstrafe eine abschreckende Wirkung hat. Mit Sicherheit kann man davon ausgehen, daß weder der Hang- noch der Affekttäter abschreckbar ist. Der Hangtäter richtet seinen gesamten intellektuellen Aufwand auf die Vorbereitung und Durchführung der Tat, und nachher darauf, daß er nicht gefaßt wird; erst nach der Verhaftung bedenkt er auch das drohende Straftnaß. Der Affekttäter denkt an gar nichts, er folgt nur akuten und explosiven Emotionen. Der berechnende Kriminelle aber, der durch seine Tat einen materiellen Vorteil anstrebt, ist gewiß abschreckbar. Unverkennbar hat die Todesstrafe für schwere Rauschgiftdelikte in Singapur ihre Wirkung getan: Der Stadtstaat wird von Dealern gemieden. Auch Malaysia meldet ähnliche Erfolge. In Deutschland hingegen wird in Kauf genommen, daß mittlerweile die meisten Schüler Zugang zu Rauschgift finden können, da der Staat nicht in der Lage ist, diesen Sumpf trockenzulegen. Warum bezeichnet es die Bundesjustizministerin nicht als »Barbarei«, daß jedes Jahr vielejugendliche in Deutschland - durch ihre Versäumnisse mitverschuldet - an Heroin sterben? Je jünger die Opfer sind, um so weniger wird man auf Frankls Lehre vom freien Willen verweisen können. Die Erwachsenen tragen Mitverantwortung, wenn nicht alles Menschenmögliche getan wird, um solche Tragödien zu verhindern. Das schwerste pragmatische Argument gegen die Todesstrafe ist die Möglichkeit eines Justizirrtums, auch wenn er gerade bei der Verhängung schwerer Strafen im rechtsstaatlichen Verfahren immer unwahrscheinlicher wird. Die Beweise für eine Tat werden durch die gewaltigen Fortschritte der Wissenschaft immer perfekter, immer präziser, immer exakter. Die Aussagen von Zeugen verlieren demgegenüber an Gewicht. Man könnte und sollte sie ruhig weiter in den Hintergrund treten lassen, da es an der Schwelle zum 21. Jahrhundert weit bessere Methoden zur Schuldfeststellung gibt. Und bei leisestem Zweifel an der Schuld muß nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ohnehin zugunsten der Angeklagten entschieden werden. Im konkreten Fall: Bei den beiden Mördern von Arizona gab es solche Zweifel nicht. Im Militärstrafrecht vieler Länder spiegelt sich die Auffassung wider, daß die Todesstrafe für Fahnenflucht im Krieg aus Gründen des staatlichen Selbstschutzes kaum zu entbehren sei. Der Soldat ist ein »normaler« Mensch, hat also Angst vor dem Tode. Er wägt ab, welches Risiko größer ist: an der Front zu bleiben mit der Möglichkeit seines Todes oder zu desertieren mit der Wahrscheinlichkeit seines Todes; nur bei hoher Strafdrohung wird er zu der Einsicht kommen, daß die Fahnenflucht das größere Risiko in sich birgt. Auch bei schwerem Landesverrat - das Thema ist freilich seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion entschärft - kann die Todesstrafe abschreckend wirken. Denn auch der Landesverräter ist ein »normaler« Mensch, der die strafrechtlichen Folgen vorher ins Kalkül zieht und das Risiko abwägt. Ein Staatsanwalt sagte zu einem Politiker, er sei gegen die Todesstrafe, seit er einmal ihrem Vollzug beigewohnt habe. Der Angesprochene erwiderte: »Haben Sie auch schon einmal einem Mord beigewohnt?« - Diese Frage muß sich künftig auch die deutsche Bundesjustizministerin gefallen lassen. |