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von Justizminister Hermann Leeb Bayern ist in jüngster Zeit wiederholt im Bundesrat initiativ geworden, um Gesetze auf den Weg zu bringen, mit denen die Innere Sicherheit verbessert werden soll. Wie die SPD-geführten Länder im Bundesrat Blockadepolitik betreiben und was erreichbar ist, wenn der öffentliche Druck groß genug ist, möchte ich anhand von zwei aktuellen Beispielen darstellen: 1. Der »genetische Fingerabdruck«Die DNA Analyse (Gen-Analyse) gehört zu den effektivsten und zukunftsträchtigsten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren. Dies ist praktisch unbestritten. Die Ursachen dafür liegen auf der Hand. Das Zurücklassen menschlicher Zellen ist im Gegensatz zu Fingerabdrücken sehr viel schwerer zu vermeiden, das Untersuchungsmaterial ist in allen menschlichen Zellen vorhanden und die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung oder Nichtidentifizierung ist sehr hoch. Neben den Belangen effektiver Strafverfolgung trägt dies ganz besonders den Interessen jener Menschen Rechnung, die zu Unrecht beschuldigt werden. Deren Unschuld läßt sich schnell feststellen. Der Bundesgesetzgeber ergänzte im März 1997 die Strafprozeßordnung um Regelungen zur Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen. Regelungsgegenstand war seinerzeit freilich nur die Identifizierung im konkreten Strafverfahren. Schon im Rahmen der damaligen gesetzgeberischen Arbeiten ist die Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen zu erkennungsdienstlichen Zwecken diskutiert, letztlich aber nicht weiter verfolgt worden. Ich habe dies auch damals schon bedauert. Aufgrund der positiven Erfahrungen, etwa in Großbritannien, war die Thematik schon seit längerem aktuell. Heute ist sie es erst recht. Auch wenn ein Straftäter bei seiner Tat keinen genetischen Fingerabdruck zurückläßt oder ein solcher zur Überführung im Einzelfall nicht notwendig ist, ist dieser wichtig. Wird ein genetischer Fingerabdruck genommen und in einer Gendatei registriert, kann dies Straftäter, die Nutzen und Risiko ihrer Handlungen kalkulieren, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Und wenn es doch zu weiteren Straftaten kommt, kann die Überführung wesentlich erleichtert werden. Vor diesem Hintergrund ist es verdienstvoll, daß die Bundesregierung mit der Einrichtung einer DNA-Datei beim Bundeskriminalamt (BKA) im Frühjahr 1998 einen wichtigen Schritt zu mehr Innerer Sicherheit getan hat. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf das neue BKA-Gesetz vom 7. Juli 1997, das die Datenspeicherung zu erkennungsdienstlichen Zwecken vorsieht. Diesem ersten Schritt müßte ein zweiter folgen. Die Strafprozeßordnung muß ergänzt werden, um eine Regelung zur Entnahme von Körperzellen beim Beschuldigten und zur Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen zu erkennungsdienstlichen Zwecken zu ermöglichen, also zur Vorsorge für künftige Strafverfolgung. Berücksichtigt werden muß zudem, daß der Schutz der Bevölkerung auch die Erfassung schon verurteilter Straftäter erfordert. Mit dieser Zielsetzung ist Bayern im Frühjahr 1998 im Bundesrat initiativ geworden. Dabei knüpften unsere Vorschläge an die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung an. Dies ist sachgerecht. Durch die Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung und durch die Einfügung zahlreicher verfahrenssichernder Rahmenbedingungen - ich nenne beispielhaft die Vernichtung von Körperzellen, sobald sie für molekulargenetische Untersuchungen nicht mehr erforderlich sind wird den berechtigten Belangen des Datenschutzes umfassend Rechnung getragen. Mit unseren Forderungen haben wir und im Gesetzgebungsverfahren im wesentlichen durchgesetzt. Die ursprünglich vom FDP-geführten Bundesministerium der Justiz angestellten Überlegungen, die den Anwendungsbereich der DNA-Analyse-Datei stark eingeschränkt hätten und durch übertriebene Datenschutzvorschriften gekennzeichnet waren, sind vom Tisch. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur DNA-Analyse-Datei basiert auf der Konzeption der bayerischen Initiative. Ich werde dafür sorgen, daß das Gesetz rasch in die Praxis umgesetzt wird. Innere Sicherheit wird durch Taten gewährleistet und nicht durch folgenlose Ankündigungen. 2. Kampf gegen JugendkriminalitätSeit Beginn der neunziger Jahre ist die Kinder- und Jugendkriminalität in Deutschland ganz erheblich angestiegen. Der Anteil von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden an den Tatverdächtigen insgesamt hat deutlich zugenommen. Neben diesem quantitativen Anstieg der Kinder- und Jugendkriminalität ist auch eine qualitative Änderung festzustellen. Gerade Gewaltdelikte Jugendlicher haben in diesem Zeitraum in besonderem Maße eine Zunahme erfahren. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzusteuern. Zwar kommt weiterhin der Durchführung und dem Ausbau präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Straffälligkeit junger Menschen eine zentrale Rolle zu. Ergänzend hierzu ist jedoch auch eine Verbesserung des jugendstrafrechtlichen Instrumentariums unabdingbar. Gerade bei jungen Menschen ist es notwendig, rechtzeitig Grenzen zu ziehen und klarzustellen, was Recht und Unrecht ist. Ein wichtiges Anliegen ist es daher, daß Heranwachsende also 18- bis unter 21 jährige - als Volljährige im Regelfall auch in strafrechtlichem Sinne als Erwachsene behandelt werden und in vollem Umfang für ihre Taten einzustehen haben. Die bei den Gerichten zu beobachtende Tendenz, gerade bei schweren und schwersten Straftaten Heranwachsender häufig mehr oder weniger schematisch Jugendstrafrecht mit seinen meist milderen Folgen für den Täter anzuwenden, ist unbefriedigend. So sieht das Jugendstrafrecht auch bei grausamsten Tötungsdelikten lediglich eine Höchstdauer der Jugendstrafe von zehn Jahren vor, während bei der Anwendung allgemeinen Strafrechts lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und damit auch einer fortdauernden Gefährlichkeit eines Täters Rechnung getragen werden kann. Insbesondere sind die Möglichkeiten zur Aussetzung der Jugendstrafe und zur Aussetzung des Strafrestes einer Jugendstrafe zur Bewährung wesentlich weiter als im allgemeinen Strafrecht. Diese Abmilderungen lassen sich für Jugendliche damit begründen, daß bei ihnen bei der Ahndung von Straftaten der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen soll. Demgegenüber verliert bei Heranwachsenden der Erziehungsaspekt stark an Bedeutung. Die allgemeinen Strafzwecke müssen daher wieder in den Vordergrund treten. Eine erzieherische Einwirkung nach dem Jugendstrafrecht ist bei Heranwachsenden nur in besonders begründeten Einzelfällen gerechtfertigt. Es ist notwendig, dies klarer als bisher im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen. Ich bin der festen Überzeugung, daß auch das Jugendstrafrecht seinen unverzichtbaren Beitrag zu leisten hat, wenn es um die Bekämpfung der Kriminalität geht. Und hier haben auch schon früher die Gemeinsamkeiten im politischen Raum vielfach geendet. Die rechtspolitische Entwicklung des Jugendstrafrechts war in der Vergangenheit von Bestrebungen nach Verharmlosung, Abmilderung und Aufweichung geprägt. Mancher wollte das Jugendstrafrecht am liebsten ganz abschaffen. Im letzten Jahr meinte ich ein zartes Pflänzchen der Umkehr feststellen zu können. Einige Äußerungen sahen sogar wie ein echter Dammbruch aus. Unter anderem erhob der Niedersächsische Ministerpräsident am 20. Juli 1997 öffentlich die Forderung, daß das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nur im Ausnahmefall Anwendung finden soll. Es folgte ein bayerischer Entschließungsantrag im Bundesrat zur Stärkung der Inneren Sicherheit und - nach einigen Verwässerungen - die Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Inneren Sicherheit vom 26. September 1997. Darin wird die Dringlichkeit staatlichen Handelns gerade bei den Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts betont. Zahlreiche SPD-geführten Länder haben sie mitgetragen. Von diesem sich anbahnenden Sinneswandel ermutigt, haben wir unsere Initiative zur Verschärfung des Jugendgerichtsgesetzes im Bundesrat vorangetrieben. Bereits während der Ausschußberatungen stellte sich aber Ernüchterung ein: Von den SPD-geführten Ländern unterstützten uns nur Hamburg und Niedersachsen. Der Entwurf fand daraufhin im Dezember 1997 im Plenum des Bundesrats nicht die notwendige Mehrheit. Aber vielleicht, so dachte ich, hatten diejenigen, die sich uns damals noch nicht anschließen konnten, nur nicht die erforderliche Überlegungszeit. Wir wollten ihnen die Gelegenheit geben, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen. Ohne Erfolg. Am 19. Juni 1998 haben SPD-geführte Länder im Bundesrat auch unsere folgende Initiative zur Verbesserung des Jugendgerichtsgesetzes blockiert. Das ist durchaus bemerkenswert. Denn man hätte sich ja vorstellen können, daß die Länder, die seinerzeit für die Entschließung gestimmt haben, eigene Vorschläge unterbreiten, um die gesetzlichen Grundlagen im Jugendstrafrecht zu verbessern. Wirft man einen Blick in die Ausschußprotokolle des Bundesrats, so muß man aber insoweit Fehlanzeige melden. Und diese Fehlanzeige erlaubt auch das endgültige Fazit: Die Entschließung des Bundesrates war für die meisten SPD-geführten Länder nur ein Lippenbekenntnis. Man wollte den neuen Kanzlerkandidaten nicht düpieren. Schon damals war man sich wahrscheinlich im klaren, daß der Kanzlerkandidat allein gelassen wird, wenn es zum Schwur kommt, wenn es also gilt, den Worten auch Taten folgen zu lassen. Derartiges Auf und Ab - ich möchte es, um nicht ein härteres Wort zu gebrauchen, als Unredlichkeit bezeichnen - ist im übrigen keine neue Erscheinung. Vielmehr kennzeichnet es die seit Jahren bestehende tiefgreifende Zerrissenheit der SPD in zentralen Fragen der Inneren Sicherheit. Einmal Hüh, einmal Hott, je nachdem wohin sich das Pendel der gerade herrschenden Stimmung neigt. Das unwürdige Gezerre um die technische Wohnraumüberwachung - ein notwendiges Instrument im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität - gäbe ein weiteres Beispiel für die Gepflogenheiten, die das Innenleben der Sozialdemokratie widerspiegeln. Den Bürgerinnen und Bürgern muß deutlich gesagt werden, wie es in Wahrheit um die SPD steht. Wir werden verdeutlichen, daß eine so zerstrittene Partei nicht in der Lage ist, für Recht und Sicherheit zu sorgen und auf wie wenig Rückhalt der Kanzlerkandidat in seiner eigenen Partei rechnen kann. Die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes beispielsweise ist kriminalpolitisch von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Allgemeinpolitisch gibt es aber, das muß ich auch als Justizminister einräumen, noch wichtigere Themen. Wenn es dem Kanzlerkandidaten aber nicht einmal hier gelingt, seine Genossen hinter sich zu bringen, wie könnte ihm dies gelingen, wenn es um die »ganz großen Brocken« geht? Ich denke, man sollte es ihm und den Bürgern in unserem Land von vorneherein ersparen, tatsächlich die Probe aufs Exempel machen zu müssen. |
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